Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 443 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Freiheitsbe- raubung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. September 2021 (BM 21 29905) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. September 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Beschuldigten A.________ und B.________ initiierte Strafverfahren wegen einfacher Körperver- letzung und Freiheitsberaubung ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. September 2021 (Abgegeben am Empfang: 1. Oktober 2021) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung wie folgt: Mit Anzeige vom 03.08.2021 macht C.________ geltend, am 19.07.2021 von "Subjekten in Uniform" unter Anwendung von physischer Gewalt gezwungen worden zu sein, sie auf den Polizeiposten zu begleiten. Dadurch sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, am gleichen Abend an seinen Wohnort in Olten zu gelangen. […] Im vorliegenden Fall konnten einerseits die beteiligten Mitarbeitenden der D.________ AG, welche für den besagten Einsatz zuständig waren, ermittelt werden. Andererseits wurde ein Journalauszug er- hältlich gemacht. Diesem ist zu entnehmen, dass der Anzeiger am 19.07.2021 aufgrund der Meldung, wonach er sich ohne Fahrausweis in einem Zug aufhalte, der von Thun her komme, nach der Einfahrt des entsprechenden Zuges von zwei Mitarbeitenden der D.________ angehalten worden sei (Ankunft des Zuges um 23.24 Uhr, Anhaltung um 23.27 Uhr). Da er seine Adresse nicht habe bekannt geben wollen, sei er zum Polizeiposten im Bahnhof Bern geführt worden. Die Kantonspolizei Bern habe die nötigen Abklärungen übernommen. Nach Sicherung der Personalien sei der Anzeiger um 23.34 Uhr wieder entlassen worden. Der Anzeiger schildert nicht, welcher Art die physische Gewalt gewesen war, der er bei der Kontrolle ausgesetzt war. Auch dem Journalauszug sind keine Hinweise auf Gewalt zu entnehmen. Was der Anzeiger genau darunter versteht, ist nicht klar. Es versteht sich jedoch von selbst, dass Mitarbeiten- de der D.________ bei Kontrollen und Überführungen von Personen eine gewisse physische Präsenz zu markieren haben, welche vom Anzeiger möglicherweise als Gewalt interpretiert wurde. Strafbar ist solche jedoch nicht. Und für weitergehende Gewalt liegen, wie bereits gesagt, keine Hinweise vor. 2 Sodann wird – sinngemäss – Freiheitsberaubung geltend gemacht, indem der Anzeiger so lange zurückgehalten worden sei, dass er den letzten Zug nach Olten verpasst habe. Gestützt auf die An- gaben im Journalauszug ist demgegenüber davon auszugehen, dass die Kontrolle, welche nebenbei gesagt durch das Verhalten des Anzeigers verursacht worden war, äusserst speditiv über die Bühne ging. Sie war um 23.34 Uhr beendet, also 10 Minuten nach Einfahrt des Zuges im Bahnhof Bern. Dass der Anzeiger in der Folge gezwungen gewesen sei, in Bern zu übernachten, trifft nicht zu, ist doch mindestens eine Zugverbindung ersichtlich, die den Anzeiger noch zu einer vernünftigen Zeit hätte nach Olten bringen können (Abfahrt 00.02 Uhr, Dauer der Reise: 28 Minuten). Zusammenfassend liegt offenkundig kein strafbares Verhalten vor. Aus diesen Gründen wird das Ver- fahren eingestellt. 3.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich in seiner Beschwerde gegen die Begründung der Einstellungsverfügung, wonach es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, an «sei- nen Wohnort in Olten» zu gelangen. Er habe geschrieben «meine Wohnung in Ol- ten». Falsch sei auch, dass er «den letzten Zug nach Olten» verpasst habe. Es sei der letzte Bus gewesen, der wochentags um 0:15 Uhr fahre. Gegen die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung und Freiheitsberaubung habe er nichts. 3.3 Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die Begründung kann nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die be- schuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhal- ten hätte (Urteile des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5; 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die erwähnte Ausnahme betrifft beschuldigte Personen und ist daher vorliegend nicht relevant. Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger nicht legitimiert, mittels Beschwerde die Begründung der Einstellungsverfügung anzufechten. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Forderung von CHF 195.00 sei gerechtfertigt, ist auf die Beschwerde einzutreten. Allerdings ist ihm entgegenzuhal- ten, dass in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt werden. Dem Beschwerdeführer steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg of- fen (Art. 320 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat die Zivilklage des Be- schwerdeführers daher zu Recht auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). Insofern ist die Beschwerde daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten, die sich mangels Durchführung eines Schriftenwechsels nicht aktiv am Beschwerdeverfahren beteili- 3 gen mussten, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Die Aus- richtung einer Entschädigung entfällt damit. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 12. Oktober 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bettler i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5