1. Es wird festgestellt, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. September 2021 wird aufgehoben. Der Beschuldigten wird für das Strafverfahren PEN 21 169 eine Entschädigung von CHF 2'773.30 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 1'247.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.