Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Anträgen – mit Ausnahme der Kürzung der Entschädigung – mehrheitlich nicht durch. Vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen zum Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigt sich vorliegend eine Ausscheidung der Verfahrenskosten – auch mit Blick auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs – nicht. Damit sind die Verfahrenskosten vollständig vom Kanton Bern zu tragen.