8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Anträgen – mit Ausnahme der Kürzung der Entschädigung – mehrheitlich nicht durch.