denzen), was einer Entschädigung von CHF 2'773.30 (inkl. Auslagen [3%] und MWST) entspricht. 7. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 3 der Verfügung vom 23. September 2021 wird aufgehoben und die Höhe der Entschädigung der Aufwendungen der Beschuldigten für eine angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auf CHF 2'773.30 festgesetzt (inkl. Auslagen [3%] und MWST). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.