a StPO ausdrücklich vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt wirkt sich nach dem Gesagten nicht zum Nachteil des Staates aus und ist somit zulässig. 6.5 Die staatlich auszurichtende Entschädigung beschränkt sich auf die Aufwendungen für eine «angemessene» Ausübung der Verfahrensrechte. Die Gebotenheit des Beizugs einer anwaltlichen Verteidigung wurde vorliegend nicht bestritten. Davon geht auch die Beschwerdekammer aus. Zu prüfen bleibt, ob der geltend gemachte Aufwand des Anwaltes mit Blick auf die einschlägigen Bestimmungen (vgl. hierzu E. 5.2) angemessen war. Der Verteidiger beziffert seinen Aufwand summarisch auf 16 Stunden.