Die Umstände, in welcher Form die Beschuldigte zu den beiden Polizisten Kontakt gehabt hatte und was ihr dabei mitgeteilt worden war, entzog sich jedoch der Kenntnis der Schreibenden des Berichtsrapports. Eine Kontaktaufnahme zu den betroffenen Polizisten unterblieb indessen. 6.4 Es besteht damit kein Anlass, der Beschuldigten die Ausrichtung einer Entschädigung zu verweigern oder die Privatklägerin zur Ausrichtung einer solchen zu verpflichten. Mit der Vereinbarung vom 23. September 2021 wurde die staatliche Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ausdrücklich vorbehalten.