Zudem erscheint es doch fragwürdig, weshalb die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen im Schreiben vom 28. Oktober 2020 schliesslich doch einen Strafbefehl erlassen hat. Dies zumal im Nachtrag vom 26. Januar 2021 nicht beurteilt werden konnte, ob die im Brief durch die Beschuldigten gemachten Ausführungen der Wahrheit entsprachen. Offensichtlich gestaltete sich die Situation anders als im Brief dargelegt. Die Umstände, in welcher Form die Beschuldigte zu den beiden Polizisten Kontakt gehabt hatte und was ihr dabei mitgeteilt worden war, entzog sich jedoch der Kenntnis der Schreibenden des Berichtsrapports.