Die Parteien durften in gewissen Masse auf die Beständigkeit dieser Vereinbarung vertrauen. 6.3 Aus denselben Gründen ist von einer Entschädigungspflicht der Privatklägerin abzusehen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Privatklägerin zur Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigte zu verurteilen sei, steht dem Gebot von Treu und Glauben als Teilgehalt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens entgegen. Wie zuvor erwähnt, ist die Vereinbarung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin unter staatlicher Mitwirkung und Zusicherung zustande gekommen.