Eine Übernahme der Entschädigung durch den Kanton Bern ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der einleitenden Ausführungen zum Grundsatz von Treu und Glauben geht es – trotz Rechtsmittelmöglichkeit – nicht an, dass die Beschwerdeführerin als Teil der Strafbehörden des Kantons Bern einzig die unter staatlicher Mitwirkung erzielte Einigung betreffend die Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigte mit Beschwerde anficht. Die Parteien durften in gewissen Masse auf die Beständigkeit dieser Vereinbarung vertrauen.