8 fahrenskosten meint, bleibt ein gewisser Ermessensspielraum der Strafbehörden bestehen. Vorliegend kam das Regionalgericht offenbar zum Schluss, dass der Kanton die Entschädigung zu übernehmen habe, ansonsten die Beschuldigte bei einer Durchführung des Verfahrens bessergestellt würde. Eine Übernahme der Entschädigung durch den Kanton Bern ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.