a StPO eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'743.70 (inkl. Auslagen und MWST) ausrichtet. Offenbar ist diese Vereinbarung unter der Zusicherung des Regionalgerichts zustande gekommen, dass die Kosten und die Entschädigung durch den Kanton Bern getragen bzw. ausgerichtet werden. Auch wenn sich die Parteien über die Auflage allfälliger Entschädigungen grundsätzlich zu einigen haben und Art. 427 Abs. 3 und Abs. 4 StPO grundsätzlich nur die Ver-