O., N. 10 zu Art. 3 StPO). Vorliegend schlossen die Beschuldigte und die Privatklägerin unter Mitwirkung des Regionalgerichts eine Vereinbarung. In Ziffer 5 dieser Vereinbarung hielten die Betroffenen fest, dass jede Partei ihre Parteikosten unter Vorbehalt von Art. 429 Abs. 1 StPO selber trage. Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 23. September 2021 geht schliesslich hervor, dass der Kanton Bern der Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'743.70 (inkl. Auslagen und MWST) ausrichtet.