zu Art. 3 StPO). Eine Praxisänderung ist zulässig, wenn sie auf sachlichen Gründen beruht. Wenn aber staatlichen Stellen bei Verfahrensfragen ein Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum zusteht, besteht für die betroffenen Personen Vertrauensschutz, der es gebietet, eine überraschende Praxisänderung nicht zum Nachteil einer betroffenen Person ausschlagen zu lassen. Ein derartiger Nachteil ist insbesondere dann gegeben, wenn die betroffene Person infolge der Änderung einen Rechtsverlust erleidet, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihr Verfahrenskosten auferlegt werden (WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 3 StPO).