Verfassungsrechtlich gesehen haben die am Verfahren beteiligten oder durch das Verfahren betroffenen Privatpersonen einen durch Art. 9 BV statuierten grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben wahren (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, N. 7 zu Art. 3 StPO). Die am Verfahren beteiligten Parteien haben einen Anspruch darauf, dass ihnen keine Nachteile dadurch erwachsen, dass sie auf bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Strafbehörden vertraut haben (WOHLERS, a.a.O., N. 8 zu Art. 3 StPO).