Eine Verweigerung der staatlichen Entschädigung der Beschuldigten scheint demnach nicht gerechtfertigt. Der Entschied des Regionalgerichts ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 6.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Organe der Strafrechtspflege die Gebote von Treu und Glauben als Teilgehalt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens zu beachten haben. Verfassungsrechtlich gesehen haben die am Verfahren beteiligten oder durch das Verfahren betroffenen Privatpersonen einen durch Art.