Letztlich sei es die Polizei gewesen, die den Verdacht auf die Privatklägerin gelenkt habe. Das Missverständnis im Zusammenhang mit der fehlerhaften behördlichen Auskunft konnte mittlerweile beseitigt werden und die Beschuldigte hat sich für ihr Verhalten entschuldigt. Der Brief enthält keine weiteren ehrverletzenden Äusserungen. In zivilrechtlicher Hinsicht ist gesamthaft betrachtet höchstens von einer geringen Intensität der Verletzung auszugehen. Eine solche vermag das Kriterium der Widerrechtlichkeit nicht zu erfüllen. Eine Verweigerung der staatlichen Entschädigung der Beschuldigten scheint demnach nicht gerechtfertigt.