Gestützt auf die Akten ist weiter davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Brief aufgrund einer falschen Auskunft der Polizei verfasst hat, auf welche sie vertrauen durfte. Gemäss der Beschuldigten hat ihr die Polizei erklärt, der Nachbar habe sich zur Tatzeit in einer fürsorgerischen Unterbringung befunden und könne für die Zerstörung der Briefkasten nicht verantwortlich gemacht werden. Letztlich sei es die Polizei gewesen, die den Verdacht auf die Privatklägerin gelenkt habe.