7 kästen informiert und ihn aufgefordert hat, die Beschuldigte diesbezüglich zu kontaktieren. Aufgrund dieser Kontaktaufnahme habe die Beschuldigte den Brief überhaupt an den Vater der Privatklägerin geschickt. Gestützt auf die Akten ist weiter davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Brief aufgrund einer falschen Auskunft der Polizei verfasst hat, auf welche sie vertrauen durfte.