Eine Verweigerung oder Herabsetzung des Anspruchs aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens der Beschuldigten erscheint vorliegend nicht angemessen. Die Beschwerdekammer erachtet es zwar sachverhaltsmässig als erstellt, dass die Beschuldigte einen Brief an die Privatklägerin verfasst hat, welcher einen möglicherweise ehrverletzenden Inhalt aufzeigt, und eine Kopie des Briefes offenbar ohne Einverständnis der Privatklägerin an deren Vater gesendet hat. Es ist aber die Privatklägerin selbst gewesen, die ihren Vater über die Geschehnisse im Zusammenhang mit den Brief-