6. 6.1 Vorliegend wurde das Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit Verfügung vom 23. September 2021 eingestellt. Dass die Verfahrenskosten vom Staat übernommen wurden, wurde nicht beanstandet. Die Beschuldigte hat somit gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Eine Verweigerung oder Herabsetzung des Anspruchs aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens der Beschuldigten erscheint vorliegend nicht angemessen.