432 StPO). Die Verpflichtung der Privatklägerschaft, die beschuldigte Person zu entschädigen, ist dispositiver Natur (vgl. auch BGE 147 IV 47 E. 4.2.3.). Überdies ist eine staatliche Entschädigung nur dann herabzusetzen, wenn die Entschädigung von der Privatklägerschaft auch effektiv einbringlich ist (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 23 zu Art. 432 StPO).