28 ZGB; BGE 126 III 213 E. 3a.). Im Bereich der Antragsdelikte kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der im Schuldpunkt obsiegenden beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Ein Obsiegen in diesem Sinne ist sicher dann gegeben, wenn das gegen die beschuldigte Person geführte Strafverfahren eingestellt oder sie freigesprochen wird (Art. 432 Abs. 2 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage, 2014, N 7 zu Art. 432 StPO).