Stützt sie sich auf Art. 28 ZGB, wird eine Persönlichkeitsverletzung von einer gewissen Intensität gefordert, wobei sich die Beurteilung dieser nach objektiven Massstäben richtet. Das bedeutet, dass nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2). Insbesondere verletzt eine unwahre Äusserung die Persönlichkeit dann nicht, wenn sie sich auf eine fehlerhafte Mitteilung einer Amtsbehörde stützt (MEILI, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage 2018, N 43 zu Art. 28 ZGB;