6 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101.0) und Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) nicht vereinbar. Die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung kommt nur in Frage, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR;