b (Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: CHF 500.00 bis CHF 25'000.00) bemessen. Der Tarifrahmen im Beschwerdeverfahren beträgt 10 bis 50 Prozent davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Ferner kann die Höhe der Entschädigung durch die Strafbehörde herabgesetzt oder gar verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO).