Die Wendung «angemessene Ausübung» deutet darauf hin, dass der Staat die Aufwendungen der frei gewählten Verteidigung nur dann zu übernehmen hat, wenn der anwaltliche Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziffer 2.10.31). Der Beizug mehrerer Verteidiger ist nur zu vergüten, wenn er sachlich zwingend erscheint (SCHMID/JOSITSCH: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, S. 809 f. Rz. 1811).