O., N. 2 zu Art. 430 StPO). Der Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ergibt sich aus Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. Die Wendung «angemessene Ausübung» deutet darauf hin, dass der Staat die Aufwendungen der frei gewählten Verteidigung nur dann zu übernehmen hat, wenn der anwaltliche Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziffer 2.10.31).