Um die Vergleichsbereitschaft der Parteien zu fördern, werden die Verfahrenskosten regelmässig auf die Staatskasse genommen. Über die Auflage allfälliger Entschädigungen haben sich die Parteien indes untereinander zu einigen, wobei die Vereinbarung sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken darf (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, 2001, S. 288). 5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage, weshalb grundsätzlich gilt, dass bei Übernahme der Kosten auf die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art.