5 Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens bilden, können die Parteien ferner sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch vor dem Gericht zur Streitbeilegung einen Vergleich abschliessen (Art. 332 Abs. 2 i.V.m. Art. 316 Abs. 1 StPO). Um die Vergleichsbereitschaft der Parteien zu fördern, werden die Verfahrenskosten regelmässig auf die Staatskasse genommen.