5. 5.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der Privatklägerin auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt wird (Art. 427 Abs. 2 Bst.