Der blosse Hinweis auf die angewendete Gesetzesnorm vermag der Begründungspflicht nicht zu genügen; dadurch wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Dass die Beschwerdeführerin trotzdem vorliegend in der Lage war, eine einlässliche Beschwerdeschrift zu verfassen, entbindet die Vorinstanz nicht von ihrer Begründungspflicht. Dieser Mangel führt vorliegend indessen nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Beschwerdeführerin war in der Lage, die Verfügung im umstrittenen Punkt sachgerecht anzufechten.