4. 4.1 Vorweg rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 80 Abs. 2 StPO (Beschwerde S. 4, Ziffer 5). Das Recht auf Begründing ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und bildet Element eines fairen Verfahrens. Die Begründung muss so verfasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N 32 zu Art. 107 StPO mit Hinweisen).