Die Übernahme der Entschädigung der Parteikosten durch den Kanton Bern habe letztlich der Prozessökonomie gedient und sei nicht zu Lasten des Kantons ergangen. Weiter sei eine oberinstanzliche Korrektur von Entscheiden der Verfahrensleitung im Rahmen vom Art. 427 StPO nur mit äusserster Vorsicht vorzunehmen. Das Regionalgericht habe der Beschuldigten vergleichsweise angeboten, für eine Einigung die Kosten zu übernehmen, was letztlich ursächlich für das Zustandekommen der Vereinbarung gewesen sei.