Daher seien die Aufwände nicht zu kürzen und für eine Reduktion des Honorars der privaten Verteidigung auf einen Stundenansatz von CHF 250.00 bestünde keine gesetzliche Grundlage. 3.3 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 stellt die Beschuldigte, vertreten durch ihre Verteidigung, den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern vollumfänglich abzuweisen. Anlässlich der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung habe die Streitbeilegung durch Einigung im Vordergrund gestanden.