Ohne weitere Abklärungen habe die Beschwerdeführerin auch nach der ausführlichen Einsprachebegründung der Beschuldigten am Strafbefehl festgehalten, womit notgedrungen ein Mehraufwand für die Verteidigung einhergehe. Diese habe bereits im Vorfeld entsprechende Teilrechnungen an die Beschuldigte gestellt und in der Honorarnote sei kein Aufwand für die Teilnahme an der Vergleichsverhandlung vom 23. September 2021 geltend gemacht worden. Daher seien die Aufwände nicht zu kürzen und für eine Reduktion des Honorars der privaten Verteidigung auf einen Stundenansatz von CHF 250.00 bestünde keine gesetzliche Grundlage.