Dies ergebe sich auch aus dem Antwortschreiben der Privatklägerin vom 21. November 2020. Erst anlässlich der Vergleichsverhandlungen habe der Privatklägerin die Rechtslage genau erklärt werden können, woraufhin sie ihren Strafantrag zurückgezogen habe. Im Weiteren sei eine Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen nicht vorzunehmen. Der Beizug des Anwalts sei nachvollziehbar gewesen. Ohne weitere Abklärungen habe die Beschwerdeführerin auch nach der ausführlichen Einsprachebegründung der Beschuldigten am Strafbefehl festgehalten, womit notgedrungen ein Mehraufwand für die Verteidigung einhergehe.