3 Ebenso wenig sei die Entschädigung der Privatklägerin aufzuerlegen. In ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2020 an die Privatklägerin habe die Beschwerdeführerin nicht weiter ausgeführt, weshalb eine Strafbarkeit der Beschuldigten prima vista nicht erkennbar sei. Dementsprechend habe die Privatklägerin nicht verstanden, wieso sie ihren Strafantrag hätte zurückziehen sollen. Dies ergebe sich auch aus dem Antwortschreiben der Privatklägerin vom 21. November 2020.