Das Regionalgericht entgegnet in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2021, die Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO sei vorliegend nicht angemessen. Die Beschuldigte habe den Brief gestützt auf eine falsche Auskunft der Polizei verfasst, auf deren Richtigkeit sie sich habe verlassen dürfen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass ihr im Falle eines Urteils der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) gelungen und es zu einem Freispruch gekommen wäre.