432 Abs. 2 StPO erfüllt. Trotz Aufklärung über das Kostenrisiko habe die Strafklägerin die Fortführung des Verfahrens gewollt und nunmehr auch die Kosten zu tragen. Schliesslich sei die Entschädigung mit Blick auf die Komplexität und Schwierigkeit des Falles sowie dem überschaubaren Aktenumfang ohnehin viel zu hoch. Sachbezogen und angemessen erscheine eine Entschädigung von maximal 8 Stunden. Nach ortsüblichem Stundenansatz von CHF 250.00 wären der Beschuldigten daher maximal CHF 2’000.00 zzgl. Auslagen und MWST auszurichten. 3.2 Das Regionalgericht entgegnet in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2021, die Anwendung von Art.