Im Falle einer Einigung unter den Parteien müssten sich diese über die Auflage einer allfälligen Entschädigung einigen. Ein solcher Vergleich dürfe sich unter keinen Umständen zum Nachteil des Kantons auswirken, ansonsten er eindeutig gegen den gesetzgeberischen Willen verstosse. Der «Vorbehalt» zugunsten von Art. 429 Abs. 1 StPO in Ziffer 5 der Vereinbarung sei daher unbeachtlich. Ohnehin habe die Beschuldigte auch nach den gesetzlichen Vorschriften keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung. So habe sie das Verfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst, weshalb ihr auch in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst.