Form und Frist wurden gewahrt. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 3. 3.1 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vorweg an, Ziffer 3 der Verfügung des Regionalgerichts vom 23. September 2021 genüge dem Begründungserfordernis von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht. Es werde darin bloss auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO verwiesen, womit die Anfechtung der Verfügung erschwert werde. So oder anders gebühre der Beschuldigten keine Entschädigung – jedenfalls nicht zu Lasten des Staates. Im Falle einer Einigung unter den Parteien müssten sich diese über die Auflage einer allfälligen Entschädigung einigen.