1. Ziff. 3 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________, vom 23.09.2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Eventualiter: Ziff. 3 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________, vom 23.09.2021 sei aufzuheben und die Privatklägerin sei zur Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an die Beschuldigte von maximal CHF 2'000.00 zuzüglich Auslagen und MWSt zu verurteilen. 2. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren seien dem Kanton aufzuerlegen.