Nachdem die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 der Privatklägerin mitgeteilt hatte, dass «prima vista nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass sich A.________ wegen übler Nachrede oder Verleumdung strafbar gemacht haben könnte» und sich deshalb erkundigt hatte, ob die Privatklägerin an ihrem Strafantrag festhalten wolle, erliess sie am 9. Februar 2021 einen Strafbefehl wegen übler Nachrede. Gegen diesen erhob die Beschuldigte Einsprache.