Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 442 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin i.V. Frieden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt C.________ Beschuldigte Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländte- strasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne v.d. Staatsanwältin D.________ Beschwerdeführerin E.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 23. September 2021 (PEN 21 169) Erwägungen: 1. Am 23. Dezember 2019 erstattete die Straf- und Zivilklägerin E.________ (nachfol- gend: Privatklägerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) Anzeige we- gen übler Nachrede. Nachdem die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 der Privatklägerin mitgeteilt hatte, dass «prima vista nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass sich A.________ wegen übler Nachrede oder Ver- leumdung strafbar gemacht haben könnte» und sich deshalb erkundigt hatte, ob die Privatklägerin an ihrem Strafantrag festhalten wolle, erliess sie am 9. Febru- ar 2021 einen Strafbefehl wegen übler Nachrede. Gegen diesen erhob die Be- schuldigte Einsprache. Nachdem die Beschwerdeführerin am Strafbefehl festgehal- ten und die Akten an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Re- gionalgericht) überwiesen hatte, stellte dieses das Verfahren infolge Einigung und Rückzugs des Strafantrags mit Verfügung vom 23. September 2021 ein. Die Ver- fahrenskosten und die Entschädigung an die Beschuldigte wurden je vom Kanton Bern getragen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. Sep- tember 2021 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Ziff. 3 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________, vom 23.09.2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Eventualiter: Ziff. 3 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________, vom 23.09.2021 sei aufzuheben und die Privatklägerin sei zur Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an die Beschuldigte von maximal CHF 2'000.00 zuzüglich Ausla- gen und MWSt zu verurteilen. 2. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren seien dem Kanton aufzuerlegen. Die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts reichte am 22. Okto- ber 2021 eine Stellungnahme ein. Die «Beschwerdeantwort» der Beschuldigten ge- langte am 26. Oktober 2021 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde bei der Beschwerdekammer ein. 2. Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte, mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden, sind innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsa- chen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Grundsätzlich kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldig- ten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). In Kantonen, in denen eine General- staatsanwaltschaft vorgesehen ist (wie dies im Kanton Bern der Fall ist), bestimmt diese, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 381 Abs. 2 StPO). Nach bernischem Recht ist die Staatsanwaltschaft zur Einreichung 2 von Beschwerden befugt (Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivil- prozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die entsprechenden Befugnisse stehen jeweils demjenigen Mit- glied der Staatsanwaltschaft zu, das mit dem Fall befasst ist oder zuletzt damit be- fasst war (Art. 62 Abs. 2 EG ZSJ). Die vorliegende Beschwerde wurde durch die fallführende Staatsanwältin eingereicht und erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. Form und Frist wurden gewahrt. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 3. 3.1 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vorweg an, Ziffer 3 der Verfügung des Regionalgerichts vom 23. September 2021 genüge dem Begründungserforder- nis von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht. Es werde darin bloss auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO verwiesen, womit die Anfechtung der Verfügung erschwert werde. So oder anders gebühre der Beschuldigten keine Entschädigung – jedenfalls nicht zu Lasten des Staates. Im Falle einer Einigung unter den Parteien müssten sich diese über die Auflage einer allfälligen Entschädigung einigen. Ein solcher Vergleich dür- fe sich unter keinen Umständen zum Nachteil des Kantons auswirken, ansonsten er eindeutig gegen den gesetzgeberischen Willen verstosse. Der «Vorbehalt» zu- gunsten von Art. 429 Abs. 1 StPO in Ziffer 5 der Vereinbarung sei daher unbeacht- lich. Ohnehin habe die Beschuldigte auch nach den gesetzlichen Vorschriften kei- nen Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung. So habe sie das Verfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst, weshalb ihr auch in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO keine Entschädigung zuzusprechen sei. Durch den In- halt des Briefes, den die Beschuldigte dem Vater der Privatklägerin habe zukom- men lassen, habe sie eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) begangen. Dieses Verhalten sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, ein Strafverfahren auszulösen. Die Kausa- lität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Einleitung des Strafverfahrens sei zu bejahen. Alternativ seien zudem auch die Voraussetzungen von Art. 430 Abs. 1 Bst. b StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO erfüllt. Trotz Aufklärung über das Kos- tenrisiko habe die Strafklägerin die Fortführung des Verfahrens gewollt und nun- mehr auch die Kosten zu tragen. Schliesslich sei die Entschädigung mit Blick auf die Komplexität und Schwierigkeit des Falles sowie dem überschaubaren Aktenum- fang ohnehin viel zu hoch. Sachbezogen und angemessen erscheine eine Ent- schädigung von maximal 8 Stunden. Nach ortsüblichem Stundenansatz von CHF 250.00 wären der Beschuldigten daher maximal CHF 2’000.00 zzgl. Auslagen und MWST auszurichten. 3.2 Das Regionalgericht entgegnet in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2021, die Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO sei vorliegend nicht angemessen. Die Beschuldigte habe den Brief gestützt auf eine falsche Auskunft der Polizei verfasst, auf deren Richtigkeit sie sich habe verlassen dürfen. Deshalb müsse davon ausge- gangen werden, dass ihr im Falle eines Urteils der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) gelungen und es zu einem Freispruch gekommen wäre. Die Beschuldigte dürfe nicht durch den Rückzug des Strafantrags und der damit einhergehenden Einstellung schlech- ter gestellt werden, als wenn der Fall in einem Urteil entschieden worden wäre. 3 Ebenso wenig sei die Entschädigung der Privatklägerin aufzuerlegen. In ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2020 an die Privatklägerin habe die Beschwerdeführe- rin nicht weiter ausgeführt, weshalb eine Strafbarkeit der Beschuldigten prima vista nicht erkennbar sei. Dementsprechend habe die Privatklägerin nicht verstanden, wieso sie ihren Strafantrag hätte zurückziehen sollen. Dies ergebe sich auch aus dem Antwortschreiben der Privatklägerin vom 21. November 2020. Erst anlässlich der Vergleichsverhandlungen habe der Privatklägerin die Rechtslage genau erklärt werden können, woraufhin sie ihren Strafantrag zurückgezogen habe. Im Weiteren sei eine Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen nicht vorzunehmen. Der Beizug des Anwalts sei nachvollziehbar gewesen. Ohne weitere Abklärungen habe die Beschwerdeführerin auch nach der ausführlichen Einsprachebegründung der Beschuldigten am Strafbefehl festgehalten, womit notgedrungen ein Mehraufwand für die Verteidigung einhergehe. Diese habe bereits im Vorfeld entsprechende Teil- rechnungen an die Beschuldigte gestellt und in der Honorarnote sei kein Aufwand für die Teilnahme an der Vergleichsverhandlung vom 23. September 2021 geltend gemacht worden. Daher seien die Aufwände nicht zu kürzen und für eine Redukti- on des Honorars der privaten Verteidigung auf einen Stundenansatz von CHF 250.00 bestünde keine gesetzliche Grundlage. 3.3 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 stellt die Beschuldigte, vertreten durch ihre Ver- teidigung, den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten des Kantons Bern vollumfänglich abzuweisen. Anlässlich der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung habe die Streitbeilegung durch Einigung im Vordergrund gestanden. Die Einigung unter den Parteien habe nur unter Übernah- me der Parteikostenentschädigung der Beschuldigten durch den Kanton Bern er- zielt werden können, da die Beschuldigte mit Blick auf die Prozesschancen im Falle eines Urteils ansonsten bessergestellt gewesen wäre als bei einer Einigung. Natür- lich dürfe sich eine derartige Vereinbarung nicht zum Nachteil des Kantons auswir- ken, was sie vorliegend aber auch nicht tue. Gesamthaft betrachtet – und in Über- einstimmung mit der Einschätzung des Regionalgerichts – hätten die Prozesschan- cen für die Beschuldigte sehr gut gestanden. Das Weiterführen des Verfahrens hät- te nur zu unnötigen Mehraufwänden und somit weiteren Kosten geführt, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit letztlich dem Kanton Bern angefallen wären. Die Über- nahme der Entschädigung der Parteikosten durch den Kanton Bern habe letztlich der Prozessökonomie gedient und sei nicht zu Lasten des Kantons ergangen. Wei- ter sei eine oberinstanzliche Korrektur von Entscheiden der Verfahrensleitung im Rahmen vom Art. 427 StPO nur mit äusserster Vorsicht vorzunehmen. Das Regio- nalgericht habe der Beschuldigten vergleichsweise angeboten, für eine Einigung die Kosten zu übernehmen, was letztlich ursächlich für das Zustandekommen der Vereinbarung gewesen sei. Sollte nun nur die Parteientschädigung wegfallen und der Rest der Vereinbarung bestehen bleiben, würde dies ein krass stossendes Verhalten der Strafverfolgungsbehörden darstellen. Da die Beschuldigte eines Ver- gehens beschuldigt worden sei, sei die Mandatierung eines Anwalts gerechtfertigt gewesen. Gemäss summarischer Aufzählung der Arbeiten seien 16 Stunden Auf- wand absolut angemessen (Korrespondenz und Besprechungen mit der Klient- schaft, Rechtsabklärungen, Aktenstudium, Redaktion Einsprachebegründung, Behördenkorrespondenz, Ausfindigmachen von Zeugen, Vorbereitung und Teil- 4 nahme der Vergleichsverhandlung). Die Höhe des Stundenansatzes von CHF 280.00 pro Stunde sei im Kanton Bern nichts Aussergewöhnliches. Insofern sei die zulasten des Kantons ausgesprochene Parteikostenentschädigung in der Höhe von CHF 4'743.00 inkl. MWST und Spesen mehr als angemessen. 4. 4.1 Vorweg rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 80 Abs. 2 StPO (Beschwerde S. 4, Ziffer 5). Das Recht auf Begründing ist Teil- gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und bildet Element eines fairen Verfah- rens. Die Begründung muss so verfasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (VEST/HORBER, in: Basler Kom- mentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N 32 zu Art. 107 StPO mit Hinweisen). In diesem Sinne sind zumindest kurz die Überlegungen zu nennen, auf die sich der Entscheid stützt (BGE 143 III 65, E. 5.2). 4.2 Mit Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 23. September 2021 sprach das Regio- nalgericht der Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine Ent- schädigung für die Verteidigungskosten von CHF 4'743.70 (inkl. MWST und Ausla- gen) zu Lasten des Kantons Bern zu. Eine weitergehende Begründung ist weder der Verfügung noch der Vereinbarung vom 23. September 2021 zu entnehmen. Der blosse Hinweis auf die angewendete Gesetzesnorm vermag der Begrün- dungspflicht nicht zu genügen; dadurch wurde das rechtliche Gehör der Beschwer- deführerin verletzt. Dass die Beschwerdeführerin trotzdem vorliegend in der Lage war, eine einlässliche Beschwerdeschrift zu verfassen, entbindet die Vorinstanz nicht von ihrer Begründungspflicht. Dieser Mangel führt vorliegend indessen nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern kann im Beschwerde- verfahren geheilt werden. Die Beschwerdeführerin war in der Lage, die Verfügung im umstrittenen Punkt sachgerecht anzufechten. Ausserdem kommt der Beschwer- dekammer volle Kognition zu und eine Rückweisung würde zu einem formalisti- schen Leerlauf führen. Die Gehörsverletzung ist indessen im Dispositiv festzuhal- ten. 5. 5.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Soweit die be- schuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der Privatklägerin auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt wird (Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO). Da der Privatklägerin die Verfahrenskosten ohne Einschränkung auferlegt werden können, trägt diese grundsätzlich das volle Kostenrisiko (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 427 StPO). Die Kostenauf- lage nach Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr ab- weichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1327 Ziffer 2.10.2). 5 Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens bilden, können die Parteien fer- ner sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch vor dem Gericht zur Streitbeilegung einen Vergleich abschliessen (Art. 332 Abs. 2 i.V.m. Art. 316 Abs. 1 StPO). Um die Vergleichsbereitschaft der Parteien zu fördern, werden die Verfahrenskosten re- gelmässig auf die Staatskasse genommen. Über die Auflage allfälliger Entschädi- gungen haben sich die Parteien indes untereinander zu einigen, wobei die Verein- barung sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken darf (Be- gleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, 2001, S. 288). 5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage, weshalb grundsätzlich gilt, dass bei Übernahme der Kosten auf die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 430 StPO). Der Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ergibt sich aus Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. Die Wendung «angemessene Ausübung» deutet darauf hin, dass der Staat die Aufwendungen der frei gewählten Verteidigung nur dann zu übernehmen hat, wenn der anwaltliche Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtli- chen Komplexität notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziffer 2.10.31). Der Beizug mehre- rer Verteidiger ist nur zu vergüten, wenn er sachlich zwingend erscheint (SCHMID/JOSITSCH: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufla- ge 2017, S. 809 f. Rz. 1811). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Auf- wands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV (mit Verweis auf Bst. b) wird das Honorar in Verfahren, die mit Einstellung durch das erstinstanzliche Gericht erledigt werden, mit 25 bis 100% des Honorars gemäss Bst. b (Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: CHF 500.00 bis CHF 25'000.00) bemessen. Der Tarifrahmen im Be- schwerdeverfahren beträgt 10 bis 50 Prozent davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Ferner kann die Höhe der Entschädigung durch die Strafbehörde herabgesetzt oder gar verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat, die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO). Die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung mit der Begründung, der Beschuldigte bleibe erheblich verdächtigt oder seine Unschuld sei nicht erwiesen, ist mit der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 6 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101.0) und Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) nicht ver- einbar. Die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung kommt nur in Frage, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizeri- schen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Herabsetzung oder Ver- weigerung der Entschädigung darf sich nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2). Stützt sie sich auf Art. 28 ZGB, wird eine Persönlichkeitsver- letzung von einer gewissen Intensität gefordert, wobei sich die Beurteilung dieser nach objektiven Massstäben richtet. Das bedeutet, dass nicht jede noch so gering- fügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung ver- standen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2). Insbesondere verletzt eine unwahre Äusserung die Persönlichkeit dann nicht, wenn sie sich auf eine fehlerhafte Mitteilung einer Amtsbehörde stützt (MEILI, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage 2018, N 43 zu Art. 28 ZGB; BGE 126 III 213 E. 3a.). Im Bereich der Antragsdelikte kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der im Schuldpunkt obsie- genden beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Ein Obsiegen in diesem Sinne ist sicher dann gegeben, wenn das gegen die beschuldigte Person geführte Strafverfahren einge- stellt oder sie freigesprochen wird (Art. 432 Abs. 2 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage, 2014, N 7 zu Art. 432 StPO). Die Ver- pflichtung der Privatklägerschaft, die beschuldigte Person zu entschädigen, ist dis- positiver Natur (vgl. auch BGE 147 IV 47 E. 4.2.3.). Überdies ist eine staatliche Entschädigung nur dann herabzusetzen, wenn die Entschädigung von der Privat- klägerschaft auch effektiv einbringlich ist (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 23 zu Art. 432 StPO). 6. 6.1 Vorliegend wurde das Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit Verfügung vom 23. September 2021 eingestellt. Dass die Verfahrenskosten vom Staat übernom- men wurden, wurde nicht beanstandet. Die Beschuldigte hat somit gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Eine Verweigerung oder Herabsetzung des Anspruchs aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens der Beschuldigten erscheint vorliegend nicht angemessen. Die Beschwerdekammer erachtet es zwar sachverhaltsmässig als erstellt, dass die Beschuldigte einen Brief an die Privatklägerin verfasst hat, welcher einen möglicherweise ehrverletzenden Inhalt aufzeigt, und eine Kopie des Briefes offenbar ohne Einverständnis der Pri- vatklägerin an deren Vater gesendet hat. Es ist aber die Privatklägerin selbst ge- wesen, die ihren Vater über die Geschehnisse im Zusammenhang mit den Brief- 7 kästen informiert und ihn aufgefordert hat, die Beschuldigte diesbezüglich zu kon- taktieren. Aufgrund dieser Kontaktaufnahme habe die Beschuldigte den Brief über- haupt an den Vater der Privatklägerin geschickt. Gestützt auf die Akten ist weiter davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Brief aufgrund einer falschen Aus- kunft der Polizei verfasst hat, auf welche sie vertrauen durfte. Gemäss der Be- schuldigten hat ihr die Polizei erklärt, der Nachbar habe sich zur Tatzeit in einer fürsorgerischen Unterbringung befunden und könne für die Zerstörung der Brief- kasten nicht verantwortlich gemacht werden. Letztlich sei es die Polizei gewesen, die den Verdacht auf die Privatklägerin gelenkt habe. Das Missverständnis im Zu- sammenhang mit der fehlerhaften behördlichen Auskunft konnte mittlerweile besei- tigt werden und die Beschuldigte hat sich für ihr Verhalten entschuldigt. Der Brief enthält keine weiteren ehrverletzenden Äusserungen. In zivilrechtlicher Hinsicht ist gesamthaft betrachtet höchstens von einer geringen Intensität der Verletzung aus- zugehen. Eine solche vermag das Kriterium der Widerrechtlichkeit nicht zu erfüllen. Eine Verweigerung der staatlichen Entschädigung der Beschuldigten scheint dem- nach nicht gerechtfertigt. Der Entschied des Regionalgerichts ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 6.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Organe der Strafrechtspflege die Ge- bote von Treu und Glauben als Teilgehalt der Gewährleistung eines fairen Verfah- rens zu beachten haben. Verfassungsrechtlich gesehen haben die am Verfahren beteiligten oder durch das Verfahren betroffenen Privatpersonen einen durch Art. 9 BV statuierten grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben wahren (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, N. 7 zu Art. 3 StPO). Die am Verfahren beteiligten Parteien haben einen Anspruch darauf, dass ihnen keine Nachteile dadurch erwachsen, dass sie auf bestimmte Erwartungen begrün- dendes Verhalten der Strafbehörden vertraut haben (WOHLERS, a.a.O., N. 8 zu Art. 3 StPO). Eine Praxisänderung ist zulässig, wenn sie auf sachlichen Gründen beruht. Wenn aber staatlichen Stellen bei Verfahrensfragen ein Ermessensspiel- raum oder Auslegungsspielraum zusteht, besteht für die betroffenen Personen Ver- trauensschutz, der es gebietet, eine überraschende Praxisänderung nicht zum Nachteil einer betroffenen Person ausschlagen zu lassen. Ein derartiger Nachteil ist insbesondere dann gegeben, wenn die betroffene Person infolge der Änderung einen Rechtsverlust erleidet, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihr Verfah- renskosten auferlegt werden (WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 3 StPO). Vorliegend schlossen die Beschuldigte und die Privatklägerin unter Mitwirkung des Regional- gerichts eine Vereinbarung. In Ziffer 5 dieser Vereinbarung hielten die Betroffenen fest, dass jede Partei ihre Parteikosten unter Vorbehalt von Art. 429 Abs. 1 StPO selber trage. Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 23. Septem- ber 2021 geht schliesslich hervor, dass der Kanton Bern der Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'743.70 (inkl. Auslagen und MWST) ausrichtet. Offenbar ist diese Vereinbarung unter der Zusicherung des Regionalgerichts zustande gekommen, dass die Kosten und die Entschädigung durch den Kanton Bern getragen bzw. ausgerichtet werden. Auch wenn sich die Parteien über die Auflage allfälliger Entschädigungen grundsätzlich zu einigen haben und Art. 427 Abs. 3 und Abs. 4 StPO grundsätzlich nur die Ver- 8 fahrenskosten meint, bleibt ein gewisser Ermessensspielraum der Strafbehörden bestehen. Vorliegend kam das Regionalgericht offenbar zum Schluss, dass der Kanton die Entschädigung zu übernehmen habe, ansonsten die Beschuldigte bei einer Durchführung des Verfahrens bessergestellt würde. Eine Übernahme der Entschädigung durch den Kanton Bern ist unter diesen Umständen nicht zu bean- standen. Unter Berücksichtigung der einleitenden Ausführungen zum Grundsatz von Treu und Glauben geht es – trotz Rechtsmittelmöglichkeit – nicht an, dass die Beschwerdeführerin als Teil der Strafbehörden des Kantons Bern einzig die unter staatlicher Mitwirkung erzielte Einigung betreffend die Ausrichtung einer Entschädi- gung an die Beschuldigte mit Beschwerde anficht. Die Parteien durften in gewissen Masse auf die Beständigkeit dieser Vereinbarung vertrauen. 6.3 Aus denselben Gründen ist von einer Entschädigungspflicht der Privatklägerin ab- zusehen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Privatklägerin zur Aus- richtung einer Entschädigung an die Beschuldigte zu verurteilen sei, steht dem Ge- bot von Treu und Glauben als Teilgehalt der Gewährleistung eines fairen Verfah- rens entgegen. Wie zuvor erwähnt, ist die Vereinbarung zwischen der Beschuldig- ten und der Privatklägerin unter staatlicher Mitwirkung und Zusicherung zustande gekommen. Diese Zusicherung muss sich die Beschwerdeführerin anrechnen las- sen und es geht nicht an, mittels Beschwerde zu beantragen, die Entschädigung sei eventualiter von der Privatklägerin auszurichten. Zudem erscheint es doch fragwürdig, weshalb die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen im Schreiben vom 28. Oktober 2020 schliesslich doch einen Strafbefehl erlassen hat. Dies zumal im Nachtrag vom 26. Januar 2021 nicht beurteilt werden konnte, ob die im Brief durch die Beschuldigten gemachten Ausführungen der Wahrheit entspra- chen. Offensichtlich gestaltete sich die Situation anders als im Brief dargelegt. Die Umstände, in welcher Form die Beschuldigte zu den beiden Polizisten Kontakt ge- habt hatte und was ihr dabei mitgeteilt worden war, entzog sich jedoch der Kennt- nis der Schreibenden des Berichtsrapports. Eine Kontaktaufnahme zu den betrof- fenen Polizisten unterblieb indessen. 6.4 Es besteht damit kein Anlass, der Beschuldigten die Ausrichtung einer Entschädi- gung zu verweigern oder die Privatklägerin zur Ausrichtung einer solchen zu ver- pflichten. Mit der Vereinbarung vom 23. September 2021 wurde die staatliche Ent- schädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ausdrücklich vorbehalten. Ein sol- cher Vorbehalt wirkt sich nach dem Gesagten nicht zum Nachteil des Staates aus und ist somit zulässig. 6.5 Die staatlich auszurichtende Entschädigung beschränkt sich auf die Aufwendungen für eine «angemessene» Ausübung der Verfahrensrechte. Die Gebotenheit des Beizugs einer anwaltlichen Verteidigung wurde vorliegend nicht bestritten. Davon geht auch die Beschwerdekammer aus. Zu prüfen bleibt, ob der geltend gemachte Aufwand des Anwaltes mit Blick auf die einschlägigen Bestimmungen (vgl. hierzu E. 5.2) angemessen war. Der Verteidiger beziffert seinen Aufwand summarisch auf 16 Stunden. Dieser soll das Verfassen der Einsprachebegründung, diverse Korre- spondenz und Besprechungen mit der Klientin, Aktenstudium und Gerichtskorre- spondenz, das Ausfindigmachen von Zeugen sowie die Vorbereitung und Teilnah- me an der Vergleichsverhandlung umfassen. Der geltend gemachte Aufwand er- 9 scheint in Anbetracht des übersichtlichen Aktenumfangs sowie der fehlenden Kom- plexität der Angelegenheit als zu hoch. Das Verfahren stellt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unterdurchschnittliche Anforderungen. Diese wur- de überdies erst nach Erlass des Strafbefehls im Einspracheverfahren beigezogen. Im Rahmen einer knapp zweistündigen Vergleichsverhandlung konnte eine Eini- gung zwischen den Parteien erzielt werden. Sachbezogen und angemessen scheint dementsprechend eine Entschädigung von maximal 10 Stunden (insgesamt 2 Stunden Besprechungen mit Klientin inkl. Vorbesprechung für die Vergleichsver- handlung, 1 Stunde Aktenstudium, 2 Stunden Redaktion Einsprachebegründung inkl. allfälliger Rechtsabklärungen, 1 Stunde für das Vorbereiten und Stellen der Beweisanträge, 3 Stunden für die Teilnahme an der Vergleichsverhandlung inkl. Vorbereitung sowie 1 weitere Stunde für übrige Arbeiten und Gerichtskorrespon- denzen), was einer Entschädigung von CHF 2'773.30 (inkl. Auslagen [3%] und MWST) entspricht. 7. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 3 der Verfügung vom 23. Sep- tember 2021 wird aufgehoben und die Höhe der Entschädigung der Aufwendungen der Beschuldigten für eine angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auf CHF 2'773.30 festgesetzt (inkl. Auslagen [3%] und MWST). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Anträgen – mit Ausnahme der Kürzung der Entschädigung – mehrheitlich nicht durch. Vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen zum Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigt sich vorliegend eine Ausscheidung der Verfahrenskosten – auch mit Blick auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs – nicht. Damit sind die Verfahrens- kosten vollständig vom Kanton Bern zu tragen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Ver- teidigung macht mit Honorarnote vom 3. Februar 2022 für das Beschwerdeverfah- ren einen Aufwand von 9 Stunden geltend. Mit Blick auf die einschlägigen gesetzli- chen Bestimmungen (vgl. hierzu E. 5.2) erscheint auch diese Honorarforderung als deutlich über dem gebotenen Aufwand liegend. Die Beschwerdeschrift umfasst 6 Seiten. Unter der Berücksichtigung, dass die Verteidigung bereits im Einsprache- verfahren vor der Staatsanwaltschaft mandatiert wurde, erscheinen über 2 Stunden für Aktenstudium und Abklärungen der Rechtslage klar als zu hoch. Gleiches gilt für die Redaktion der Stellungnahme von insgesamt 5.75 Stunden. Gegenstand des Verfahrens war einzig die Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldig- te zu Lasten des Kantons Bern. Der Aktenumfang ist gering und der Sachverhalt ist übersichtlich und bekannt. Komplexe Rechtsfragen stellen sich nicht. Unter Berücksichtigung der Streitsache (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erachtet die Beschwerdekammer einen un- 10 gefähren Aufwand von 4.5 Stunden (ca. 30 Min. Besprechung und Korrespondenz mit Mandantin, ca. 60 Min. Aktenstudium und Studium der Rechtslage sowie 180 Min. Redaktion der Beschwerdeantwort) als geboten. Die Honorarnote von Rechts- anwalt B.________ ist entsprechend zu kürzen. Es resultiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'247.95 (inkl. Auslagen [3%] und MWST). Der Straf- und Zi- vilklägerin sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland vom 23. September 2021 wird aufgehoben. Der Beschuldigten wird für das Strafverfahren PEN 21 169 eine Entschädigung von CHF 2'773.30 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 1'247.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 21. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Frieden Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13