OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., 2020 S. 645 N. 2096). Auch die Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Erhebung von unaufschiebbaren Beweiserhebungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Art. 388 Bst. a StPO) war vorliegend offensichtlich nicht angezeigt, nachdem der Beschwerdeführer dies auch nicht in diesem Sinne beantragt hat (Eventualantrag statt Verfahrensantrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens). Auf den Eventualantrag ist somit nicht einzutreten. 7. Die Beschwerde erweist sich nach den Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.