6. Eventualantrag Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Zeugenbefragungen von D.________ und F.________ durchzuführen. Der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung ist – abgesehen von vorliegend nicht erheblichen Ausnahmen – vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO e contrario), zumal die Staatsanwaltschaft im Kanton Bern unter der Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft steht (Art. 13 Abs. 4 GSOG); auf entsprechende Anträge kann nicht eingetreten werden (vgl. auch: OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl.