Weiter erscheint es realitätsfremd bzw. konstruiert, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Februar 2021 Geld für eine Zahnbehandlung im April sowie Juni besorgt haben soll, noch dazu mehr als das Doppelte der tatsächlich angefallenen Kosten (CHF 1'820.00 statt CHF 861.20). Auch die Möglichkeit einer allfälligen Betreibung macht diese Version nicht überzeugender. Nach dem Gesagten ergeben sich auch betreffend die CHF 1'820.00 hinreichende Anhaltspunkte, welche für eine deliktische Herkunft des Geldes und somit die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sprechen. Die Beschwerde erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet