Es ist vorab nicht nachvollziehbar, weshalb er betreffend das Geld zuerst von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machte und nicht einmal den Namen der Person nennen wollte, welche ihm das Geld ausgeliehen hatte, zumal es sich nach seiner Schilderung um einen legalen Vorgang handelte und nachdem er zu anderen –unverfänglichen – Fragen bereitwillig Auskunft gab. Weiter erscheint es realitätsfremd bzw. konstruiert, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Februar 2021 Geld für eine Zahnbehandlung im April sowie Juni besorgt haben soll, noch dazu mehr als das Doppelte der tatsächlich angefallenen Kosten (CHF 1'820.00 statt CHF 861.20).