Ohne diese Umstände abschliessend klären zu müssen, durfte die Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung offensichtlich davon ausgehen, dass ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine deliktische Herkunft der CHF 40'000.00 bestehen, welche eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme rechtfertigen. Das soeben Ausgeführte gilt sinngemäss auch für die beschlagnahmten CHF 1'820.00; die erhöhte Kokain-Kontamination, der Fundort im Bettpfosten des Schlafzimmers des Beschwerdeführers, sein eigener Besitz von Kokain sowie seine Verbindung zu C.________ geben Anlass zur Vermutung, dass das Geld aus Drogenhandel stammen könnte.